Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen:
Stadtmarketing Kempten GmbH
und Kemptener Gästeführer

Sehr geehrte Gäste,

Stadtmarketing Kempten GmbH/ Kempten Tourismus, nachstehend „KET“ abgekürzt, bietet sowohl

  • sowohl offene turnusmäßige Gruppenführungen
  • als auch nicht turnusmäßige, geschlossene Gruppenführungen (für individuelle Gruppen) an.


KET ist im Falle von offenen turnusmäßigen Gruppenführungen leistungsverantwortlicher Anbieter der Führungsleistungen und somit alleiniger Vertragspartner des buchenden Gasts bzw. des Auftraggebers. Die Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gast/Auftraggeber und KET als leistungsverantwortlicher Anbieter der offenen turnusmäßigen Führungsleistung und werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und KET zu Stande kommt.


Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.


Vertragsbedingungen für offene, turnusmäßige Gruppenführungen


1. Stellung von KET

1.1. Soweit KET neben dem Anbieten der Gästeführung weitere Leistungen vermittelt, gilt: KET hat die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der KET vorliegen.

1.2. Unbeschadet der Verpflichtungen von KET als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der KET) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist KET, vorbehaltlich einer abweichenden, ausdrücklichen Vereinbarung dahingehend, nicht Reiseveranstalter.


2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

2.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem KET und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit KET getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

2.2. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit KET anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und mit KET ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


3. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers

3.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:

Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der Gästeführer im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Auftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.

3.2. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Gast bzw. der Auftraggeber der KET als leistungs-verantwortlichem Anbieter der Führungsleistungen den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.

b) Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zu Stande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird KET, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast bzw. dem Auftraggeber eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen kurzfristigen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung gegeben.

3.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetportal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast bzw. der Auftraggeber über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

c) Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg von KET bestätigt.

d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit KET als leistungsverantwortlicher Anbieter der Führungsleistungen entsprechend seinen Buchungsangaben. KET ist frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.

e) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche KET im eigenen Namen vornimmt.

f) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Gastes bzw. Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail oder per Fax.

g) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit KET ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast bzw. der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt.

h) Im Regelfall wird dem Gast bzw. dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bild-schirm dargestellten Buchungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermittelt. Der Zugang einer solchen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit KET.

3.4. KET weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienst-leistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 6. und 7. dieser Vertragsbedingungen).


4. Leistungen; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen

4.1. Die geschuldete Leistung von KET besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

4.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt KET die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation.

4.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.

4.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit KET getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für KET nicht verbindlich.

4.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit KET, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

4.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und von KET nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.

4.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.


5. Preise und Zahlung

5.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

5.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem Rahmen der Gästeführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

5.3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung unverzüglich nach Erhalt der Buchungsbestätigung gem. Ziffer 3 zahlungs-fällig.

a) Leistet der Gast die Vergütung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl KET zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Führungsleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Gasts besteht, und hat der Gast den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist KET berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Gästeführungsvertrag zurückzutreten und den Gast ggf. mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 und 7 zu belasten.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

6.1. Nimmt der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von KET zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl KET zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):

a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht.

b) KET hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.


7. Umbuchung durch den Gast, bzw. den Auftraggeber

Umbuchungen (Änderungen von Termin, Uhrzeit, Führungsverlauf und sonstigen wesentlichen Leistungen und Modalitäten der Gästeführung) sind bis zum vierten Arbeitstag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Danach ist pro Umbuchungsvorgang ein Entgelt von 10 Euro fällig


8. Rücktritt von KET wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1 KET kann bei Nichterreichen einer vertraglich vereinbarten Mindestteilnehmer-zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) KET hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben.

c) KET ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Leistung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Führungsleistung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

8.2. Wird die Führungsleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Gast/Auftraggeber auf den Führungspreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.


9. Haftung von KET

9.1. Eine von KET für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gästeführervertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht von KET oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KET vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

9.2. KET haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von KET ursächlich oder mitursächlich war.

9.3. Bei Kinder- oder Jugendgästeführungen ist bezüglich minderjähriger Teilnehmer/-innen die Anwesenheit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Gästeführung dieser Aufsichtsperson.


10. Führungszeiten

10.1. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, ohne dass der KET diese Verspätung zu vertreten hat, wird die Führungsleistung mit Rücksicht auf die anderen Führungsleistungsteilnehmer ohne weiteres Warten zum vereinbarten Leistungsbeginn begonnen. Ein Minderungsanspruch des Gastes oder Auftraggebers wegen teilweise Nichterfüllung besteht in diesem Fall nicht.

10.2 Beginnt die Führung durch Umstände verspätet, die KET nicht zu vertreten hat, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Verlängerung der Führungszeit. Etwaige Minderungsansprüche des Gastes wegen teilweiser Nichterfüllung der Führungsleistung bleiben unbeschadet, soweit der Gast bzw. der Auftraggeber die Verspätung nicht zu vertreten haben.


11. Obliegenheiten des Gastes

11.1. Der Gast bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer als Empfangsboten von KET anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen von KET ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

11.2. Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung von KET erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

11.3 Kombinierte Bus-/Fußführungen, Stadtrundfahrten und Reiseleitungen können nur in Bussen mit funktionierendem Mikrofon und Reiseleiter-Sitzplatz durchgeführt werden. Andernfalls ist der KET berechtigt, den Auftrag bei Fortbestand seines Vergütungsanspruchs (Ziff. 6.2. gilt entsprechend) abzulehnen.


12. Versicherungen

12.1. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

12.2. Dem Gast bzw. Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.


13. Zugänglichkeit örtlicher Sehenswürdigkeiten und deren Sonderregelungen

13.1. KET hat keinen Einfluss auf Einlasszeiten örtlicher Sehenswürdigkeiten. Die in der Buchungsbestätigung genannte Uhrzeit gilt daher lediglich für den Führungsbeginn. Sie garantiert NICHT den Einlass zu einer Sehenswürdigkeit zum genannten Zeitpunkt.

13.2. Des Weiteren hat KET keinen Einfluss auf die generelle Zugänglichkeit von Museen und öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen an Sonn- und Feiertagen (bspw. Schließung wg. Gottesdiensten, Sonderveranstaltungen etc.).


14. Alternative Streitbeilegung; Verjährung

14.1 KET weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass KET nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen, soweit in Printmedien oder Internetauftritten der KET nichts anderes angegeben ist. Sofern die Teilnahme an einer Einrichtung zur Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Gastaufnahmebedingungen für KET verpflichtend würde, informiert KET den Gast hierüber in geeigneter Form. KET weist für alle Verträge über Gästeführungen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Vertragliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber KET aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KET oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

14.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

14.4. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast bzw. der Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und KET als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

14.5. Schweben zwischen dem Gast und KET Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder KET die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


15. Hinweise zur Datenverarbeitung

Die von Ihnen angegebenen Daten verwenden wir zur Buchung und Abwicklung Ihrer Buchung sowie zu Übermittlung von Informationen und Angeboten an Sie. Mehr über die Verarbeitung und Speicherung sowie Ihren Rechten als Betroffene (insbesondere Auskunfts- und Widerspruchsrechte) erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung, welche jederzeit unter https://www.kempten-tourismus.de/datenschutz oder bei uns im Büro einsehbar ist oder die wir Ihnen gerne übersenden.


16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch KET stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

16.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder erheblicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Gästeführungen ausgeschlossen ist, soweit Gästeführungen nicht allgemein zum Leistungszeitpunkt behördlich verboten sind.

16.3. Der Gast erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Gästeführers bei der Inanspruchnahme von Leistungen (insb. das evtl. Tragen eine Mund-Nasen-Schutzes) zu beachten.

16.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von KET vereinbart, dass die vereinbarte Maximalanzahl der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Gästeführung geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

16.5. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gastes unberührt.


17. Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen KET und dem Gast bzw. Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17.2 Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.

17.3. Der Gast bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen KET nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.

17.4. Für Klagen von KET gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist, soweit nicht der Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet ist, der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen von KET deren Geschäftssitz.

17.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichts-stand gelten nicht, soweit zu Gunsten des Gastes oder des Auftraggebers in auf den Vertrag mit KET anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union etwas Abweichendes bestimmt ist.


© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte GbR; München | Stuttgart 2023

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Anbieter von Gästeführungen nach Maßgabe vorstehender Vertragsbedingungen ist:

Stadtmarketing Kempten GmbH/ Kempten Tourismus

Vertretungsberechtigte: Ekaterina Avdosyev

Straße: Rathausplatz 24, PLZ / Ort: 87435 Kempten

Telefon: 0831 960955-0

E-Mail: info@kempten-tourismus.de

Stand dieser Fassung: April 2024