Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen:
Stadtmarketing Kempten GmbH
und Kemptener Gästeführer


Sehr geehrte Gäste,

Stadtmarketing Kempten GmbH/ Kempten Tourismus, nachstehend „KET“ abgekürzt, bietet

  • sowohl offene turnusmäßige Gruppenführungen
  • als auch nicht turnusmäßige, geschlossene Gruppenführungen (für individuelle Gruppen) an.


KET ist im Falle von nicht turnusmäßigen, geschlossenen Gruppenführungen (individuelle Gruppen) ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer. Die Vermittlungs- und Vertragsbedingungen regeln das Vermittlungsverhältnis zwischen Ihnen und KET als Vermittler sowie das Leistungsvertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem von KET vermittelten Gästeführer.


Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.


Vertragsbedingungen für nicht turnusmäßige, geschlossene Gruppenführungen
(individuelle Gruppen)


1. Stellung von KET

1.1. KET ist im Falle von nicht turnusmäßigen, geschlossenen Gruppenführungen (individuelle Gruppen) ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.

1.2. Soweit KET neben der Gästeführung – als Vermittler von Gästeführern – weitere Leistungen vermittelt, hat KET die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der KET vorliegen.

1.3. Unbeschadet der Verpflichtungen der KET als Anbieter verbundener Reise-leistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und gegebenenfalls Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der KET) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen, ist die KET im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer 1.1. und 1.2. weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrages über die Gästeführung. KET haftet daher bei solchen Aufträgen bzw. Führungen nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel in Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der KET unmittelbarer Vertragspartner des Gastes, bzw. des Auftraggebers ist.

1.4. Eine etwaige Haftung von KET aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Tele-medien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.


2. Stellung des Gästeführers, anzuwendende Rechtsvorschriften

2.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

2.2. Auf das Vermittlungsverhältnis zwischen KET und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit KET getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der KET in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.

2.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer bzw. die Vermittlungstätigkeit der KET anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und KET ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


3. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers

3.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:

Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Gruppenauftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Busunternehmen, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro), so ist als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner von KET im Rahmen des Vermittlungsvertrages bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Gruppenauftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesen Fällen die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.

Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3.2. Für Buchungen, die schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erfolgen, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Gast bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch KET als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig der KET den entsprechenden Vermittlungsauftrag.

b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zu Stande, welche KET als Vertreter des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird KET, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast bzw. dem Auftraggeber eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen kurzfristigen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung gegeben.

3.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetportal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast bzw. der Auftraggeber über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast bzw. der Auftraggeber dem Gästeführer, dieser vertreten durch KET als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss des Dienstvertrages über die Führung verbindlich an und erteilt gleichzeitig KET den Vermittlungsauftrag.

d) Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg von KET bestätigt.

e) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit dem Gästeführer entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Gästeführer bzw. KET als dessen Vertreter sind vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.

f) KET übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko dahingehend, dass tatsächlich ein der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers entsprechender Vertrag mit einem Gästeführer vermittelt werden kann.

g) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche KET als Vermittler und Vertreter des Gästeführers vornimmt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.

h) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Gastes bzw. Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail oder per Fax.

i) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Gästeführer bzw. des Vermittlungsauftrages an die KET ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast bzw. der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt.

j) Im Regelfall wird die KET dem Gast bzw. dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Gästeführer.

3.4. KET weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 6. und 7. dieser Vertragsbedingungen).


4. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt

4.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

4.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt KET als Vermittler die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation.

4.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.

4.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit KET und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für KET und den Gästeführer nicht verbindlich.

4.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit KET und/oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

4.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer bzw. KET nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.

4.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

4.8. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen geschlossene Gruppenführungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftrag-gebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.

c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. KET als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer bzw. KET als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.


5. Preise und Zahlung

5.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

5.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem Rahmen der Gästeführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

5.3. Bei Anfang und/oder Ende der Führung außerhalb der Kemptener Innenstadt hat der Gästeführer Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und Abdeckung des zusätzlichen Zeitaufwands.

5.4. Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung oder eine vollständige Vorauszahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung mit Beginn der Gästeführung in bar zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Soweit mit KET im Einzelfall vereinbart, kann eine Bezahlung gegen Rechnungsstellung erfolgen. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig und an KET als Inkassobevollmächtigter des Gästeführers zu bezahlen.

5.5. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer bzw. der KET kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht und hat der Gast den Zahlungsverzug zu vertreten, sind der Gästeführer bzw. die KET als dessen Vertreter, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung bzw. dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten und den Gast bzw. den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.6. Im Honorar für den Gästeführer kann Mehrwertsteuer enthalten sein, falls es sich um einen steuerpflichtigen Gästeführer handelt. In der Regel sind Gästeführer Kleinunternehmer und von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 BGB).

5.7. Die maximale Teilnehmerzahl pro Gästeführer beträgt bei Busfahrten in die Umgebung von Kempten 50 Personen, bei Fußführungen 20 - 30 Personen (ab-hängig von ausgewählter Themenführung) und bei kombinierten Busrundfahrten/Fußführungen 30 Personen. Bei reinen Stadtrundfahrten beträgt die Teilnehmerzahl 50 Personen.

5.8. Überschreitet die Zahl der zur Führung erscheinenden Teilnehmer eine vereinbarte Zahl oder, ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung, die Zahl von 30 Personen pro Gästeführer, so ist der Gästeführer berechtigt, einen weiteren Gästeführer hinzuzuziehen. Dieser weitere Gästeführer ist unabhängig davon, um wie viele Personen die vereinbarte Teilnehmerzahl überschritten wurde, entsprechend den gültigen Vergütungssätzen vollständig zu vergüten. Es liegt im Ermessen des ursprünglichen und des hinzugezogenen Gästeführers, die Gruppe aufzuteilen. Kann bei Überschreitung der vereinbarten Personenzahl ein weiterer Gästeführer nicht gefunden werden, so hat der beauftragte Gästeführer einen Vergütungsanspruch in Höhe des zweifachen Satzes gemäß der geltenden Vergütungsregelung.

5.9. Kann bei Feststellung einer Überschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl im Vorfeld nach Mitteilung des Gastes/Auftraggebers an KET oder den Gästeführer mangels Verfügbarkeit kein weiterer Gästeführer gefunden werden, so hat der beauftragte Gästeführer einen Vergütungsanspruch in Höhe des anderthalbfachen Satzes gemäß der geltenden Vergütungsregelung.

5.10. Soweit bei einer Überschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl vereinbarte Besuche von Sehenswürdigkeiten in diesem Fall nicht mit allen Teilnehmern durchgeführt werden können, weil die jeweils für die Sehenswürdigkeit maximal zugelassene Anzahl von Besuchern überschritten wird, können hieraus keine Minderungsansprüche des Gasts bzw. Auftraggebers abgeleitet werden bzw. nur insoweit abgeleitet werden, als Eintrittsgelder und ähnliche Gebühren ausdrücklich im vereinbarten Preis eingeschlossen sind (siehe Ziffer 5.2) und durch die Nichtteilnahme einzelner Gruppenmitglieder erspart werden.


6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

6.1. Nimmt der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder von KET zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):

a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht.

b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.


7. Kündigung, Rücktritt und Umbuchung durch den Gast, bzw. den Auftraggeber

7.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber kann den Auftrag bis einschließlich zum 3. Arbeitstag (Montag bis Freitag) vor dem vereinbarten Termin kostenfrei kündigen. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die KET als Vertreter des Gästeführers zu richten Die Kündigung ist möglich per Fax (0831/960955-10) oder E-Mail (fuehrungen@kempten-tourismus.de) während der Geschäftszeit der KET-Tourist Information (Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr). Sie ist erst nach einer schriftlich bzw. in Textform (Fax oder Email) erfolgten Rückbestätigung gültig.

7.2. Im Falle einer späteren Kündigung seitens des Gastes oder des Auftraggebers wird auf die Regelung in Ziff. 6.2. verwiesen. Eine Ausfallvergütung in Höhe der vereinbarten Vergütung wird hier nur abzüglich etwaig ersparter inkludierter Gebühren gem. Ziffer 5.2 fällig. Darüber hinaus kommt ein Abzug wegen anderweitiger Verwendung der vereinbarten Führungsleistungen hier nur dann in Betracht, wenn die konkret vereinbarte Führungsleistung anderweitig verwendet werden kann. KET stellt in diesem Fall die Ausfallvergütung dem Gast bzw. Gruppenauftraggeber direkt in Rechnung.

Umbuchungen (Änderungen von Termin, Uhrzeit, Führungsverlauf und sonstigen wesentlichen Leistungen und Modalitäten der Gästeführung) sind bis zum vierten Arbeitstag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Danach ist pro Umbuchungsvorgang ein Entgelt von 10 Euro fällig.

7.3. Durch die vorstehenden Rücktritts- und Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. der Vermittlungsleistungen der KET sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche unberührt.


8. Haftung von KET und des Gästeführers

8.1. Für die Haftung von KET als Vermittler wird auf die Ziffern 1.3 und 1.5 dieser Bedingungen verwiesen.

8.2.Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gästeführervertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht vom Gästeführer oder einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

8.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers bzw. von KET ursächlich oder mitursächlich war.

8.4. Bei Kinder- oder Jugendgästeführungen ist bezüglich minderjähriger Teilnehmer/-innen die Anwesenheit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Gästeführung dieser Aufsichtsperson.


9. Führungszeiten

9.1 Zu Führungszeiten gilt folgendes

a) Der Gast bzw. der Gruppenauftraggeber ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. KET wird dem Gast bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.

b) Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Die Regelung in Ziffer 6. gilt entsprechend. Der KET stellt in diesem Fall die Vergütung dem Gast bzw. Gruppenauftraggeber direkt in Rechnung.

9.2. Beginnt die Führung durch Umstände verspätet, die

a) weder der Gästeführer

b) noch KET als Vermittler im Rahmen der Vermittlung aufgrund einer Verletzung der Vermittlerpflichten von KET zu vertreten sind,

so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Verlängerung der Führungszeit.

9.3. Etwaige Minderungsansprüche des Gastes wegen teilweiser Nichterfüllung der Führungsleistung bleiben unbeschadet, soweit der Gast bzw. der Auftraggeber bzw. Gruppenteilnehmer des Gruppenauftraggebers die Verspätung nicht zu vertreten haben. Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe muss zwischen dem Gästeführer und dem Gast bzw. Gruppenauftraggeber vereinbart werden, ob die Führung entsprechend gekürzt, oder – falls der Gästeführer nicht anderen Verpflichtungen nachkommen muss – die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten werden soll. In diesem Fall errechnet sich die Vergütung nach dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt.


10. Obliegenheiten des Gastes

10.1. Der Gast bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

10.2. Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerecht-fertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

10.3 Kombinierte Bus-/Fußführungen, Stadtrundfahrten und Reiseleitungen können nur in Bussen mit funktionierendem Mikrofon und Reiseleiter-Sitzplatz durchgeführt werden. Andernfalls ist der Gästeführer berechtigt, den Auftrag bei Fortbestand seines Vergütungsanspruchs (Ziff. 6.2. gilt entsprechend) abzulehnen.


11. Versicherungen

11.1. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

11.2. Dem Gast bzw. Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.


12. Zugänglichkeit örtlicher Sehenswürdigkeiten und deren Sonderregelungen

12.1. Der Gästeführer bzw. KET hat keinen Einfluss auf Einlasszeiten örtlicher Sehenswürdigkeiten. Die in der KET-Bestätigung genannte Uhrzeit gilt daher lediglich für den Führungsbeginn. Sie garantiert NICHT den Einlass zu einer Sehenswürdigkeit zum genannten Zeitpunkt.

12.2. Des Weiteren hat der Gästeführer bzw. KET keinen Einfluss auf die generelle Zugänglichkeit von Museen und öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen an Sonn- und Feiertagen (bspw. Schließung wg. Gottesdiensten, Sonderveranstaltungen etc.).


13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den Gästeführer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

13.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder erheblicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Gästeführungen ausgeschlossen ist, soweit Gästeführungen nicht allgemein zum Leistungszeit-punkt behördlich verboten sind.

13.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Gästeführers bei der Inanspruchnahme von Leistungen (insb. das evtl. Tragen eine Mund-Nasen-Schutzes) zu beachten.

13.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Gästeführers vereinbart, dass die vereinbarte Maximalanzahl der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Gästeführung geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

13.5. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gasts unberührt.


14. Alternative Streitbeilegung; Verjährung

14.1 KET weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass KET selbst und die Gästeführer nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen, soweit in Printmedien oder Internetauftritten der Gästeführer nichts anderes angegeben ist. Sofern die Teilnahme an einer Einrichtung zur Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Gastaufnahmebedingungen für KET oder die Gästeführer verpflichtend würde, informieren KET oder der Gästeführer den Gast hierüber in geeigneter Form. KET weist für alle Verträge über Gästeführungen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Vertragliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer oder KET aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers bzw. von KET oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

14.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

14.4. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast bzw. der Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gästeführer bzw. KET als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

14.5. Schweben zwischen dem Gast und dem Gästeführer bzw. KET Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der Gästeführer bzw. KET die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


15. Hinweise zur Datenverarbeitung

Die von Ihnen angegebenen Daten verwenden wir zur Buchung und Abwicklung Ihrer Buchung sowie zu Übermittlung von Informationen und Angeboten an Sie. Mehr über die Verarbeitung und Speicherung sowie Ihren Rechten als Betroffene (insbesondere Auskunfts- und Widerspruchsrechte) erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung, welche jederzeit unter https://www.kempten-tourismus.de/datenschutz oder bei uns im Büro einsehbar ist oder die wir Ihnen gerne übersenden.


16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen KET und dem Gast bzw. Auftraggeber sowie zwischen dem Gästeführer und dem Gast bzw. Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.2 Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.

16.3. Der Gast bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer bzw. KET nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.

16.4. Für Klagen des Gästeführers bzw. von KET gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist, soweit nicht der Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet ist, der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichts-stand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers bzw. von KET deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.

16.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichts-stand gelten nicht, soweit zu Gunsten des Gastes oder des Auftraggebers in auf den Vertrag mit dem Gästeführer anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union etwas Abweichendes bestimmt ist.


© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte GbR; München | Stuttgart 2023

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Vermittler und Anbieter von Gästeführungen nach Maßgabe vorstehender Vertragsbedingungen ist:

Stadtmarketing Kempten GmbH

Vertretungsberechtigte: Ekaterina Avdosyev

Straße: Rathausplatz 22, PLZ / Ort: 87435 Kempten

Telefon: 0831 960955-0

E-Mail: info@kempten-tourismus.de

Stand dieser Fassung: April 2024